Anzeigepflicht für Bohrungen

Alle notwendigen Informationen zur Anzeige von Bohrungen hinsichtlich des WHG und des GeolDG finden sie in folgenden Merkblättern:

WHG/SWG
Merkblatt Erdaufschlüsse

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, müssen gemäß Saarländischem Wassergesetz (SWG) dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ein Monat vor Beginn angezeigt werden. Handelt es sich bei der angezeigten Maßnahme nicht um eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 WHG, so können die Maßnahmen begonnen werden, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist. Nähere Ausführungen und Erläuterungen sind dem Merkblatt zu entnehmen.

GeolDG   
Merkblatt Anzeige GeolDG