Alle notwendigen Informationen zur Anzeige von Bohrungen hinsichtlich des WHG und des GeolDG finden sie in folgenden Merkblättern:
WHG/SWG
Merkblatt Erdaufschlüsse
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, müssen gemäß Saarländischem Wassergesetz (SWG) dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ein Monat vor Beginn angezeigt werden. Handelt es sich bei der angezeigten Maßnahme nicht um eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 WHG, so können die Maßnahmen begonnen werden, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist. Nähere Ausführungen und Erläuterungen sind dem Merkblatt zu entnehmen.
GeolDG
Merkblatt Anzeige GeolDG
§1 Verordnung zur Durchführung des Geologiedatengesetzes vom 05.11.2021
Der Anwendungsbereich des Geologiedatengesetzes erstreck sich nicht auf geologische Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen, die jeweils lediglich eine Tiefe von bis zu 10 m erreichen.
BBergG
Das Bergamt Saarbrücken ist zuständig für die Zulassung und Überwachung des Niederbringens und Betreibens von Bohrungen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen, insbesondere aber Tiefbohrungen, die bis mehrere Kilometer Tiefe erreichen können betriebsplanmäßig zu und überwacht. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit aus dem Geltungsbereich nach § 2 Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) und der Art der gewonnen Bodenschätzen Erdöl, Erdgas oder Erdwärme im Sinne des § 3 BBergG.
Für die Bohrungen nach § 127 BBergG gilt:
Für alle anderen Bohrungen, die nicht unter das Kriterium des § 2 BBergG fallen und keinen Bodenschatz im Sinne des § 3 BBergG darstellen, aber mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen, gelten die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 BBergG.
Die Bohrungen sind dem Bergamt Saarbrücken mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Das Bergamt Saarbrücken entscheidet im Einzelfall, ob ein Betriebsplan nach Bundesberggesetz erforderlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Wasserrechts, des Baurechts, des Abfallrechts, des Naturschutzrechts und gegebenenfalls danach erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse sowie Eigentums- und Besitzverhältnisse unberührt bleiben. Die evtl. erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse sind bei den jeweils zuständigen unteren Verwaltungsrechtsbehörden zu beantragen.